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Steuerliche Ansässigkeit bei Erbschaften und Schenkungen: Steuerliche Anforderungen und Folgen

In einem vorangehenden Beitrag haben wir bereits das Problem des steuerlichen Wohnsitzes und dessen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften aus einem Land, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, erörtert. Bei Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften zweier Länder in Bezug auf die steuerliche Ansässigkeit, löst das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen die Verbindung auf (hier alle von Spanien unterzeichneten Abkommen). Anhand der Regeln kann dann festgestellt werden, in welchem Gebiet ein Einkommen besteuert wird und nach welcher Modalität (IRPF= Einkommensteuer, IRNR= Einkommensteuer für Nichtansässige, IS= Körperschaftsteuer...). Heute befassen wir uns mit der Frage der steuerlichen Ansässigkeit bei Erbschaften und Schenkungen.


Wie verhält es sich mit der steuerlichen Ansässigkeit im Falle von Erbschaften und Schenkungen?


In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer NICHT enthalten. Sie ist daher im Prinzip nicht anwendbar.


Im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD), insbesondere in den Artikeln 6 und 7, wird festgelegt:


"Artikel 6: Persönliche Verpflichtung.


1. Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, sollen die Steuer persönlich einreichen, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden, die den steuerpflichtigen Vermögenszuwachs ausmachen.


2. Die Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes richtet sich nach den Bestimmungen der Einkommensteuerverordnung.


(...)"


"Artikel 7: Reale Verpflichtung.


Steuerpflichtige, die nicht unter den unmittelbar vorangehenden Artikel fallen, sind für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten, gleich welcher Art, die sich auf spanischem Gebiet befinden, dort ausgeübt werden können oder dort erfüllt werden müssen, sowie für den Erhalt von Beträgen aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag mit spanischen Versicherungsgesellschaften oder in Spanien mit in Spanien tätigen ausländischen Gesellschaften abgeschlossen wurde, tatsächlich steuerpflichtig".


Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts


Die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ist unerlässlich, um diese Steuer korrekt zu entrichten und Rückschläge zu vermeiden. Wie wir gesehen haben, bezieht sich das Gesetz auf die IRPF-Vorschriften (persönliche Einkommensteuer).


Wenn aber die Doppelbesteuerungsabkommen die ISD (Erbschafts- und Schenkungssteuer) nicht in ihren Anwendungsbereich einbeziehen, dann ergibt sich das Dilemma, was mit der ISD geschehen soll. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger nach spanischen Kriterien als in Spanien steuerlich ansässig klassifiziert wird, aber auch in einem anderen Land auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften als steuerlich ansässig gilt.


Ein kurzer Überblick auf die spanischen Kriterien:


  • Aufenthalt in Spanien von mehr als 183 Tage im Jahr.

  • Tätigkeitsschwerpunkt oder wirtschaftliche Interessen in Spanien (dies wird als selbstverständlich vorausgesetzt, wenn die Familie in Spanien lebt).


Realer Fall zur steuerlichen Ansässigkeit bei Erbschaften und Schenkungen


Die aktuellste, verbindliche Konsultation vom Juli 2021 gibt eine klare Antwort auf diese Frage. In diesem Fall wird eine Situation zwischen Spanien und Mexiko in Betracht gezogen. Wörtlich heißt es dort:


"Um den gewöhnlichen Aufenthalt der ISD-Steuerpflichtigen in Spanien zu bestimmen, der die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Haftung auslöst, verweist Artikel 6 Absatz 2 der LISD (Gesetz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer) auf die Vorschriften der Einkommenssteuer IRPF. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass er sich auf alle Vorschriften zur Einkommenssteuer bezieht und somit nicht nur auf die internen Vorschriften, d.h. das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für natürliche Personen (BOE vom 29. November) und seine Durchführungsbestimmungen, sondern auf alle Vorschriften im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer für natürliche Personen. Wenn also im vorliegenden Fall für die Zwecke der Einkommensteuer festgestellt wird, dass der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Anwendung des Abkommens zwischen Spanien und Mexiko zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung nicht in Spanien steuerlich ansässig ist und er daher nicht als Steuerpflichtiger für die Einkommensteuer gilt, dann ist der Antragsteller auch für die Zwecke der ISD nicht in Spanien ansässig und unterliegt daher nicht der persönlichen Beitragspflicht für diese Steuer, sondern der tatsächlichen Beitragspflicht gemäß den in Artikel 7 der LISD vorgesehenen Bedingungen."


Doppelbesteuerungsabkommen und steuerlicher Wohnsitz


Auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die ISD nicht in seinen unmittelbaren Anwendungsbereich einbezieht, ist daher vorgesehen, dass es in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger in mehr als einem Staat als steuerlich ansässig gilt, den Ausschlag gibt. Die steuerliche Ansässigkeit und vor allem die Frage, wie sie korrekt festgestellt werden kann, muss also berücksichtigt werden, wenn zwischen zwei verschiedenen Staaten Zweifel auftauchen.


Unsere Sachverständigen für Fiskalrecht und internationale Steuern können Ihnen in diesen Fällen helfen. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir bei Carrillo Asesores unterstützen Sie gerne.


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