Im Prinzip sind Sie von der Änderung der Mehrwertsteuerverordnung zum E-Commerce nicht betroffen.
Sie sind nicht verpflichtet, diese Einkünfte auf der Grundlage der Umsatzsteuer des Gebiets zu besteuern, in dem Sie Dienstleistungen verkaufen/erbringen; dies kann auch weiterhin im Gebiet Ihres tatsächlichen Sitzes stattfinden.
Sie sollten diese Einkommen auf der Grundlage der Mehrwertsteuer des Gebiets besteuern, in dem diese Produkte/Dienstleistungen verkauft/geliefert werden; und nicht dort, wo Sie tatsächlich ansässig sind. Mit dem One-Stop-Shop-System müssen Sie sich nicht in allen EU-Ländern einzeln registrieren.
Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.