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Eröffnung des aubenhandels (III): steuerliche unterschiede permenenter betriebsstätte

Wie bereits erwähnt, bringt die Tätigkeit für permanente Betriebsstätten im Ausland - oder in Spanien - im Falle eines ausländischen Unternehmens bestimmte steuerliche Verpflichtungen mit sich. Bedeutet dies, daß die Tätigkeit ohne permanente Betriebsstätte (welche die Haupttätigkeit des Unternehmens ausübt, wobei es sich nicht um eine Vertretung handelt), uns von diesen Verpflichtungen befreit? Es gibt bestimmte steuerliche Unterschiede, wenn man mit oder ohne permanenter Betriebsstätte arbeitet.


Die Generaldirektion der Steuereinzugsbehörde hat kürzlich einen verbindlichen Beschluß des Monats August 2019 erlassen. Es handelt sich um die Analyse eines besonderen Falles von einem nicht ansässigen Unternehmen, das in Spanien für bestimmte Operationen tätig ist. Dies befindet sich im Rahmen der Einkommenssteuer für Nichtansässige, der Einkommenssteuer für angestellte Arbeitnehmer und der Mehrwertsteuer. Diese Konsultation ist ein sehr anschauliches Beispiel für die möglichen Unterschiede in der Besteuerung; auch im Bezug auf förmliche Differenzen, für den Fall, daß die Steuerbehörde eines Landes dies als Betriebsstätte betrachtet, oder nicht.


In diesem Beitrag fahren wir mit der Analyse dieser möglichen Unterschiede fort, die IM ALLGEMEINEN auftreten können. Die Auswertung richtet sich nach dem jeweils anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen, sowie nach dem Steuersatz.



Steuerdifferenzen bei Unternehmen mit oder ohne permanenter Betriebsstätte


EINKOMMENSTEUER FÜR NICHT-RESIDENTEN


Ein nicht ansässiges Unternehmen, das in Spanien tätig ist, wird auf seine in Spanien erzielten Unternehmensgewinne wie folgt besteuert:


  1. Mit permanenter Betriebsstätte: Im Abkommen wird allgemein festgelegt, daß in Spanien besteuert wird.

  2. Ohne eine permanente Betriebsstätte: Das Abkommen wird im Allgemeinen festlegen, daß in Spanien keine Steuern zu zahlen sind.


EINKOMMENSSTEUER-ABZÜGE BEI DER EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN IN SPANIEN


In solchen Fällen, wo es für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist Personal in Spanien einzustellen, ist das vertragschließende, nicht ansässige Unternehmen verpflichtet, anfallende Steuern des Personals einzubehalten:


  1. Bei permanenten Betriebsstätten: Im Abkommen wird im Allgemeinen angegeben, daß das Unternehmen dazu verpflichtet ist, Abzüge auf das Einkommen der Arbeitserträge durchzuführen.

  2. Ohne eine permanente Niederlassung: Im Abkommen wird üblicherweise festgelegt, daß das Unternehmen dazu verpflichtet ist, Abzüge auf das Einkommen der Arbeitserträge vorzunehmen.


MEHRWERTSTEUER (MWST.)


Wenn die ausgeübte Tätigkeit nach dem MwSt.-Gesetz mehrwertsteuerpflichtig ist und nach demselben Gesetz als im Anwendungsgebiet der Steuer erbracht gilt, muß berücksichtigt werden, wer der Empfänger des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen ist, die von der nicht ansässigen Gesellschaft erbracht werden (spanische Gesellschaft, Privatpersonen, eine andere nicht ansässige Gesellschaft mit oder ohne permanenter Betriebsstätte...)


  1. Mit permanenter Betriebsstätte: Dieser Sachverhalt ist davon nicht betroffen.

  2. Ohne permanenter Betriebsstätte: Dieser Sachverhalt ist davon nicht betroffen.

Schlussfolgerung


Bei Beginn oder Durchführung einer Tätigkeit im Ausland müssen wir uns über zwei Dinge im Klaren sein (dies gilt auch in Spanien, wenn wir nicht in Spanien ansässig sind):


  1. Definieren, ob wir eine permanente Betriebsstätte sind

  2. Einschätzung der eventuellen steuerlichen Auswirkungen, falls das Finanzamt im Ausland gegensätzliche Betrachtungen in Erwägung zieht.


Häufig bestehen Zweifel über steuerliche Differenzen bei Unternehmen mit oder ohne permanenter Betriebsstätte. Bei Carrillo Asesores helfen wir Ihnen gerne, diese Zweifel zu beseitigen.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Betreuung Ihres Falles.




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