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Eröffnung des aubenhandels (II): Die permanenter betriebsstätte

In einem früheren Beitrag haben wir bereits erwähnt, wie wir beim Aufbau unseres Geschäftes im Ausland Steuern verringern können, und zwar über: Vertretungs-Niederlassungen. Wenn wir uns entschieden haben, in einem bestimmten Gebiet tätig zu sein, sollten wir alle möglichen Alternativen in Betracht ziehen. Auch wenn wir ein ausländisches Unternehmen sind, welches sich entschieden hat, in Spanien Leistungen zu erbringen. Die Struktur, die hierzu eine geringere Komplexität und Steuerrisiko erfordert, ist die einer permanenten Betriebsstätte.


Diese Struktur, die auch auf der Website der Steuerbehörde definiert wird, hat keine Rechtspersönlichkeit. Im weitesten Sinne bedeutet dies: weniger Kosten für die Betriebs-Gründung, keine eigene Verantwortung als "Hauptgesellschaft", die von dieser letzteren übernommen wird... Logisches Denken ist hier angebracht. Wenn es Arbeitsplätze gibt, sollte man über eine permanente Betriebsstätte handeln. Auch wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens in einem anderen Gebiet entwickelt wird. Dies wird nicht der Fall sein, wenn es sich um Hilfstätigkeiten eines Vertretungsbüros handelt. In den zwischen Spanien und anderen Ländern unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen werden die Voraussetzungen hierzu perfekt definiert.


Steuerpflichten einer permanenten Betriebsstätte


Die Tatsache, daß permanente Betriebsstätte keine Rechtspersönlichkeit besitzen, erlässt sie nicht von bestimmten Verpflichtungen. Die Beantragung einer Steuernummer an das entsprechende Finanzamt, die Abgabe der Steuer für nichtansässige Personen im Bezug auf Vergünstigungen, die ihren Arbeitnehmern gegenüber der Sozialversicherungsanstalt jedes Landes entsprechen... Die Vergünstigungen, die permanente Betriebsstätten erhalten, werden im Land der Hauptgesellschaft besteuert.


Aufgrund der Abkommen, die zwischen verschiedenen Ländern bestehen, könnte eventuell die "Doppelbesteuerung" entfallen (wenn Steuern für Nichtansässige in dem Land gezahlt wurden, in dem die Betriebstätte tätig ist, können diese - unter bestimmten Konditionen - von der Körperschaftssteuer der "Hauptgesellschaft" abgezogen werden). Diese Grenzen und Voraussetzungen sollten eindringlich analysiert werden, bevor man mit einer Betriebsstätte arbeitet. Die Bedingungen, die es ermöglichen werden diese Vorteile zu nutzen, müssen selbstverständlich genau erfüllt werden, ein gut durchdachter Plan zur Optimierung ist erforderlich.


Carrillo Asesores hilft Ihnen gerne beim Etablissement auf weltweitem Niveau, indem wir die Besonderheiten Ihres Unternehmens überdenken. Auch wenn Sie Teil einer ausländischen Körperschaft sind, die sich auf diese Weise in Spanien niederlassen will, verfügen wir über das technische Know-How, um diese Strategie erfolgreich für Sie durchzuführen.


Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Betreuung Ihres Falles.




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